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Arbeitslosigkeit: Änderungen der Ansprüche

Anspruch auf Hilfen bei Arbeitslosigkeit haben Personen bis zum vollendeten 65. Lebensjahr, die
- nicht vorübergehend in einer Beschäftigung stehen oder nur geringfügig beschäftigt sind,
- eine versicherungspflichtige Beschäftigung suchen und den Vermittlungsbemühungen des Arbeitsamtes zur Verfügung stehen
- und sich bei der Agentur für Arbeit arbeitssuchend gemeldet haben.
Gewährt werden können bei Arbeitslosigkeit Arbeitslosengeld I, Arbeitslosengeld II sowie sonstige Leistungen zur Arbeitsförderung.

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Arbeitsamt: Erste Anlaufstelle für Arbeitslose

Die Bundesagentur für Arbeit, früher Arbeitsamt genannt, ist die örtlich zuständige Behörde für die Vermittlung von Arbeitsplätzen, Anlaufstelle für die Gewährung von Arbeitslosengeld und finanziellen Ausgleichszahlungen sowie die zuständige Stelle für die Vorbeugung oder Beseitigung der Arbeitslosigkeit durch Förderung der beruflichen Bildung oder Umschulungsmaßnahmen.
Die Hilfe und Beratung für Arbeitnehmer gehören zu den zentralen Aufgaben der Bundesagentur für Arbeit: Dazu zählen u.a.:
Beratung der Arbeitssuchenden;
Vermittlung von Arbeitsplätzen;
Unterstützung Arbeitssuchender durch die Übernahme von Bewerbungs- oder Reisekosten;

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Bildungsgutschein: Für berufliche Qualifizierung

Nach Ermessen des Beraters bei der Agentur für Arbeit können Arbeitslose einen Bildungsgutschein erhalten. Darauf besteht jedoch kein Rechtsanspruch. Grundsätzlich werden Bildungsgutscheine ausgestellt, wenn die berufliche Weiterbildung als "wirkungsvollste Möglichkeit für eine dauerhafte Beendigung der Arbeitslosigkeit" angesehen wird.
Mit dem Bildungsgutschein kann sich der Arbeitslose auf dem Bildungsmarkt einen Anbieter auswählen, der den speziellen Lehrgang oder Kurs durchführt.

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Siehe auch